Schweizer Verband für Energie und Wasserkostenabrechnung
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Unter dem «Lageausgleich» wird der Ausgleich einer heiztechnisch ungünstigeren Lage einer Nutzeinheit innerhalb der Liegenschaft/Anlage verstanden.

Kosten, welche unabhängig von der verbrauchten Energie und vom verbrauchten Wasser anfallen (Bereitstellung und Unterhalt).

Zu den Grundkosten zählen die Heiznebenkosten, respektive Nebenkosten für Kälteerzeugung, die Beheizung (oder Kühlung) von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Waschraum, Treppenhaus, Eingangsbereiche, die Verluste der Wärme- und/oder Kälteverteilung wie z.B. Wärmeabgabe im Keller und in Steigzonen, Fernleitungen ausserhalb von Gebäuden und die Bereitschaftsverluste älterer Heizkessel. Die Grundkosten werden aufgrund von Richt- und Erfahrungswerten ermittelt.

In neuen und gesamtsanierten Bauten ist der Wärme- oder Kälteverlust der Verteilung durch die heutige Bauweise geringfügig. Auch die Bereitschaftsverluste von neuen Heiz- und Kühlanlagen sind heute gering. Als Mittelwerte für die Grundkostenanteile dürfen aufgrund von Erfahrungswerten folgende Grössen angenommen werden: Kostenart Grundkosten Wärme/Kälte 30 %, Verbrauchsabhängige Heiz-/Kühlkosten 70 %. Diese Grundkosten werden proportional zur Wohnungsgrösse aufgeteilt, also z.B. nach m² Wohnfläche, m³ Raumvolumen oder einem anderen plausiblen Schlüssel wie Anteilquoten bei Stockwerkeigentum.

Er findet Anwendung bei der Abrechnung der Wärmekosten in Altbauten. Bei der Abrechnung der Wärmekosten in Neubauten entfällt der Lageausgleich.

Dies, weil in modernen Bauten der Wärmedämmstandard so hoch ist, dass auf einen Ausgleich einer heiztechnisch ungünstigeren Lage verzichtet wird. Dasselbe gilt bei Bauten mit erneuerter Gebäudehülle. Für Neubauten und energetisch sanierte Bauten ist ab 2018 nach Möglichkeit diese neue Richtlinie anzuwenden, welche keinen Lageausgleich berücksichtigt (genauere Definition siehe VEWA-Kapitel 1.3, Abgrenzung).

Bei bestehenden Heizkostenabrechnungen ist im Sinne der Kontinuität zu empfehlen, am bisherigen Abrechnungsmodus festzuhalten. Es ist dementsprechend korrekt und nicht als Mangel anfechtbar, wenn in solchen Nutzeinheiten weiterhin die Besonderheiten gemäss VEWA-Kapitel 10 berücksichtigt werden.

Der «Zwangswärmekonsum» bezeichnet die Wärmeabgabe, welche vom Nutzer nicht beeinflusst werden kann, z.B. durch mitheizende Rohre (wird im alten Modell VHKA angewandt für die Abrechnung von Anlagen mit Heizkostenverteilern).

Vor allem bei Altbauten, welche mit Radiatoren beheizt und mit Heizkostenverteilern gemessen werden, profitiert der Bewohner von der Abwärme der Zuleitungen. Gleiches gilt auch bei durchführenden Steigleitungen. Da diese Wärmeabgabe in solchen Fällen nicht gemessen wird, wird der entsprechende Verbrauch nach einer in der VEWA festgelegten Methode berechnet (siehe hierzu VEWA-Kapitel 10.1).