Messtechnik
Die Messung am Netzanschluss für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch wird durch den Verteilnetzbetreiber (VNB) gewährleistet. Dieser installiert einen Zähler für die Abrechnung des externen Strombezugs und des eingespeisten, überschüssigen Photovoltaikstroms.
Die Messung der einzelnen Bezüger fällt in die Zuständigkeit der Eigentümerschaft. Für die Messung des Stromverbrauches der einzelnen Objekte sind Messgeräte einzusetzen, welche die rechtlichen Vorgaben an Stromzähler erfüllen (z. B. der Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV); SR 941.251). Dies können, müssen aber nicht Smart Meters sein. Für die Abrechnung des Solarstroms bis zum Endnutzer ist der Einsatz von Smart Meters mit viertelstündlicher Verbrauchsaufzeichnung erforderlich (Zeittarif). Die Vorgaben des Artikels 8a StromVV (beinhaltet unter anderem: Erfassung Wirkenergie und Blindenergie/Ermittlung Lastgänge mit einer Periode von 15 Minuten/Speicherung von mindestens 60 Tagen) für intelligente Messsysteme greifen für die interne Organisation der Messung nicht. Die Stromzähler unterliegen aber einer Nacheichfrist nach 10 Betriebsjahren. Alternativ sind die Geräte durch neue zu ersetzen.
Gesetzliche Grundlagen
In Art. 16–18 des revidierten Energiegesetzes (EnG) sowie Art. 14–18 der Energieverordnung (EnV) ist der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) seit 1.1.2018 neu geregelt.
Nachfolgend die wichtigsten Kriterien für einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV):
Der ZEV darf nur über einen Anschlusspunkt ans öffentliche Stromnetz verfügen. Die Nutzung öffentlicher Netze durch den ZEV ist nicht zulässig.
Ein ZEV kann über mehrere aneinander grenzende Grundstücke hinweg gebildet werden, sofern die öffentlichen oder privaten Grundeigentümer am ZEV teilnehmen und solange das Netz des Netzbetreibers nicht in Anspruch genommen wird.
Für das Messwesen innerhalb des ZEV ist ausschliesslich der ZEV selbst zuständig. Er muss sicherstellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien eingehalten werden. Zudem installiert der Netzbetreiber einen Zähler zur Messung von Bezug und Rückspeisung des Zusammenschlusses.
Ein ZEV ist nur zulässig, wenn die Produktionsleistung der Anlage mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses beträgt.
Bei einem ZEV mit einem Stromverbrauch von mehr als 100 MWh pro Jahr ist der Zugang zum freien Strommarkt offen. Diese Schwelle dürfte in der Regel ab ca. 25 Wohnungen erreicht werden.
ZEV in Miet- und Pachtverhältnissen
Es wird empfohlen, den ZEV mittels eines Zusatzes im Mietvertrag zu regeln. Dies ist auch bei bestehenden Mietverhältnissen mittels Formularanzeige zu den neuen Nebenkosten möglich. Wenn der Mieter diese Vertragsänderung nicht innert 30 Tagen ablehnt, so ist er Teil des ZEV. Dies gilt auch für Nachmieter. Ein späterer Austritt ist nur möglich, wenn der Mieter als Grossbezüger Zugang zum freien Strommarkt hat und einen anderen Stromlieferanten wählen möchte, wenn der Grundeigentümer die sichere Versorgung mit Elektrizität nicht gewährleisten kann oder die Vorschriften über die Abrechnung der Kosten nach Art. 16 Abs. 1-3 EnV nicht einhält.
Entgegen den allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen werden bei einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) die Investitionen nicht auf den Mietzins überwälzt. Stattdessen werden die Anlagekosten mit dem Eigenverbrauchstarif über die Nebenkosten amortisiert. Die VEWA gibt detailliert Auskunft zur Berechnung dieses Tarifs, die Regelungen des ZEV unter Immobilieneigentümern, die Preisfestlegung des Photovoltaikstromes und der Abrechnung der Stromkosten (VEWA Kapitel 2.3).
Häufig gestellte Fragen
Was versteht man unter Grundkosten?
Kosten, welche unabhängig von der verbrauchten Energie und vom verbrauchten Wasser anfallen (Bereitstellung und Unterhalt).
Welche Kosten zählen zu den Grundkosten?
Zu den Grundkosten zählen die Heiznebenkosten, respektive Nebenkosten für Kälteerzeugung, die Beheizung (oder Kühlung) von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Waschraum, Treppenhaus, Eingangsbereiche, die Verluste der Wärme- und/oder Kälteverteilung wie z.B. Wärmeabgabe im Keller und in Steigzonen, Fernleitungen ausserhalb von Gebäuden und die Bereitschaftsverluste älterer Heizkessel. Die Grundkosten werden aufgrund von Richt- und Erfahrungswerten ermittelt. In neuen und gesamtsanierten Bauten ist der Wärme- oder Kälteverlust der Verteilung durch die heutige Bauweise geringfügig. Auch die Bereitschaftsverluste von neuen Heiz- und Kühlanlagen sind heute gering. Als Mittelwerte für die Grundkostenanteile dürfen aufgrund von Erfahrungswerten folgende Grössen angenommen werden: Kostenart Grundkosten Wärme/Kälte 30 %, Verbrauchsabhängige Heiz-/Kühlkosten 70 %. Diese Grundkosten werden proportional zur Wohnungsgrösse aufgeteilt, also z.B. nach m² Wohnfläche, m³ Raumvolumen oder einem anderen plausiblen Schlüssel wie Anteilquoten bei Stockwerkeigentum.
Was wird unter einem Lageausgleich verstanden?
Unter dem «Lageausgleich» wird der Ausgleich einer heiztechnisch ungünstigeren Lage einer Nutzeinheit innerhalb der Liegenschaft/Anlage verstanden.
Unsere Spartipps
Kurz, aber intensiv lüften
Raumgerecht heizen
Fremdwärme nutzen
Raumtemperatur senken
Eindringende Hitze verhindern
Auch ein Ventilator sorgt für kühle Köpfe
Kurz, aber intensiv lüften
Öffnen Sie sämtliche Fenster 2 bis 3-mal täglich, fünf Minuten querlüften genügt. Dadurch wird die verbrauchte Luft und die zu hohe Luftfeuchtigkeit bei minimalem Wärmeverlust abgeführt. Die so gewonnene, ausreichend frische Aussenluft trägt entscheidend zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden (graue Ecken, Schimmelpilz, muffige Gerüche etc.) bei! In modernen Bauten ist häufig eine Zu- und Abluftanlage installiert. Hier ist die Gebrauchsanleitung zu berücksichtigen.
Raumgerecht heizen
Drehen Sie Ihre thermostatischen Heizkörperventile zurück. Dies ist oft effizienter als ein Luftbefeuchter, denn zu trockene Luft entsteht meist nur in überheizten Räumen! Wählen Sie die Temperatur, die der Nutzungsart der Räume entspricht. 1 °C weniger Raumtemperatur spart schon 6 bis 15 Prozent Heizkosten! Achtung: Ist der Heizkörper zeitweise kalt, muss das Ventil nicht aufgedreht werden. Der Heizkörper ist vorübergehend ausgeschaltet, weil die gewünschte Raumlufttemperatur erreicht ist.
Fremdwärme nutzen
Thermostatische Heizkörperventile und programmierbare elektrische Ventile funktionieren automatisch, so dass Wärmegewinne durch Sonneneinstrahlung, Kochen etc. als zusätzliche Wärmequellen berücksichtigt werden. Achtung: Thermostatische Heizkörperventile dürfen nicht durch Möbel oder Vorhänge verdeckt werden. Sollte dies nicht zu vermeiden sein, müssen Fernfühler eingebaut werden.
Raumtemperatur senken
Senken Sie die Raumtemperaturen nachts und bei längerer Abwesenheit auf 15 °C, dies kann Ihnen bis zu 10 Prozent Heizkosten ersparen! Schliessen Sie die Roll- oder Fensterläden sowie die Vorhänge. Bei geschlossenen Fenstern sparen Sie auch hier 5 bis 10 Prozent Energie. Achtung: Wer bei offenem Fenster schläft, muss das Heizkörperventil zudrehen, da es sich sonst wegen der kalten Aussenluft ganz öffnet und die Wärme verloren geht!
Eindringende Hitze verhindern
Schliessen Sie die Fenster, sobald es draussen wärmer wird und sorgen Sie für ausreichende Beschattung. Lüften Sie am Abend kräftig durch!
Auch ein Ventilator sorgt für kühle Köpfe
Ventilatoren verbrauchen zehnmal weniger Strom als Klimageräte. Die bewegte Luft wirkt dem Schwitzen entgegen und sorgt so für ein angenehmeres Wärmeempfinden.