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Donnerstag, 16.02.2023
Kantonale Vorschriften zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung (VHKA)
Kantonale Vorschriften zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung (VHKA) Die letzte Revision der kantonalen Energiegesetze ist bis auf wenige Kantone abgeschlossen. Wie bis anhin, bestehen auch in den neuen Gesetzen und Verordnungen unterschiedliche Vorschriften betreffend Ausrüstung von Mehrfamilienhäusern mit Messtechnik zur Ermittlung des individuellen Wärmekonsums. Zumindest gilt überall; wo eine Messpflicht besteht, besteht auch die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten (VHKA).

Ebenfalls überall gilt, dass bestehende Gebäude ohne Wärmemessung mit einer Messeinrichtung versehen werden müssen, wenn das Heiz- und/oder Wasserverteilsystem ersetzt werden. In Neubauten gibt es unterschiedliche Vorschriften. Meist gilt eine Ausrüstungspflicht ab 5 Nutzeinheiten (Wohnungen). Die Abrechnung hat in der Regel nach den Grundsätzen des «Modells zur verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung (VEWA)» zu erfolgen, ausgegeben vom Bundesamt für Energie. 

 

Gerade bei den aktuell hohen Energiekosten, welche verbreitet zu deutlich steigenden Heizkosten führen, steigt parallel auch das Bedürfnis nach einer transparenten und gerechten Abrechnung. Der Schweizerische Verband für Energie- und Wasserkostenabrechnung (SVW) publiziert auf seiner Website nun eine Übersicht über die aktuellen kantonalen Vorschriften betreffend VHKA sowie eine Sammlung aller diesbezüglichen kantonalen Gesetze und Verordnungen.

 

Unabhängig geltender Vorschriften ist festzuhalten, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung eine Mehrheit von Bewohnern für ihren sorgsamen Umgang mit Energie belohnt und für Gerechtigkeit sorgt. Betragen die Verbrauchsdifferenzen vergleichbarer Wohnungen doch bis zum Faktor 1:3, respektive beträgt die Kostenschere bei aktuellen Energiepreisen zwischen bis zu CHF 1'000 und CHF 3'000 pro Jahr!